Stiften macht Sinn
Ihre Steuervorteile
Neben der ideellen Genugtuung haben Sie durch Zustiftungen, Spenden oder testamentarische Verfügungen auch steuerliche Vorteile.
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen – wie die Gemeinschaftsstiftung Arbeiterwohlfahrt am Niederrhein – werden durch Steuervorteile für Stifter oder Spender begünstigt.
Dabei unterscheidet man zwischen Spenden, die zur direkten Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke bestimmt sind, und sog. Zustiftungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens dienen, damit dieses langfristig höhere Erträge liefert.
Diese Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden und dadurch die gesamte Steuerlast reduzieren:
Spendenabzug bis zu 10 Prozent des Einkommens
Sowohl Spenden als auch die Erstausstattung einer Stiftung oder spätere Zustiftungen können vom zu versteuernden Einkommen des Spenders bis zu einem Höchstbetrag von 5 bzw. 10 Prozent seiner jährlichen Einkünfte abgezogen werden und dadurch den zu versteuernden Betrag verringern. Der erhöhte Spendenrahmen von 10 Prozent gilt nur für die Förderung bestimmter, z.B. mildtätiger Zwecke.
Großspendenabzug
Einzelzuwendungen von mehr als 25.565,– Euro zur Förderung dieser besonders privilegierten – so z.B. auch mildtätiger – Zwecke können auf insgesamt bis zu sieben Jahre verteilt werden, soweit sie im Jahr der Hingabe die 10-prozentige Höchstgrenze überschreiten und sich dadurch steuerlich nicht mehr auswirken würden. Beispiel: Ein Spender wendet der Stiftung für mildtätige Zwecke ein Fahrzeug im Wert von 35.000 Euro zu. Er selbst hat jährliche Einkünfte in Höhe von 50.000 Euro, so dass die Zuwendung in einem Jahr höchstens bis zum Betrag von 5.000 Euro (=10 Prozent) abgesetzt werden kann. Die restlichen 30.000 Euro können auf das zurückliegende und die folgenden fünf Jahre verteilt werden.
Spendenabzug bis 20.450,– Euro
Außerdem können mit Wirkung ab 1.01.2000 Zuwendungen an Stiftungen – nicht dagegen an andere gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. Vereine oder GmbHs – unabhängig vom Einkommen des Spenders oder Stifters jährlich bis zu 20.450 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Gründungshöchstbetrag von 307.000,– Euro
Ebenfalls ab 1.01.2000 zusätzlich abzugsfähig sind Zuwendungen bis zu 307.000,– Euro, die anlässlich der Neugründung einer Stiftung innerhalb der ersten zwölf Monate in deren Vermögensstock (also Erstausstattung und Zustiftungen) geleistet werden. Dies gilt z.B. auch für neu gegründete unselbständige Stiftungen, die in der Obhut der Gemeinschaftsstiftung Arbeiterwohlfahrt am Niederrhein treuhänderisch verwaltet werden.
Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Soweit ererbtes oder geschenktes Vermögen innerhalb von 24 Monaten einer steuerbegünstigten Stiftung zugewendet wird, werden die Erben oder Beschenkten rückwirkend von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit.
Unselbständige Stiftungen
Die Gemeinschaftsstiftung Arbeiterwohlfahrt am Niederrhein bietet die treuhänderische Verwaltung unselbständiger Stiftungen an. Unselbständige Stiftungen sind – anders als selbständige Stiftungen – nicht rechtsfähig. Sie brauchen deshalb einen rechtsfähigen Träger (Treuhänder), der das Stiftungsvermögen treuhänderisch zu dem vom Stifter bestimmten Zweck verwaltet.
Unselbständige Stiftungen genießen die gleichen steuerlichen Vorteile wie selbständige, rechtsfähige Stiftungen. Zur Gründung genügt ein Vertrag (mit Satzung) zwischen dem Stifter und dem Treuhänder. Eine staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Vorteile für den Stifter einer unselbständigen Stiftung:
- Er kann der Stiftung seinen Namen geben
- Er kann den Zweck – innerhalb des Zweckrahmens des Trägers – selbst festlegen, z.B. die Förderung eines bestimmtes Seniorenheims
- Er kann die gleichen Steuervorteile wahrnehmen wie bei einer rechtsfähigen Stiftung
- Bis zu einem Drittel des Einkommens der unselbständigen Stiftung darf zum angemessenen Unterhalt des Stifters verwendet werden – ohne Steuernachteile
- Er muss keinen eigenen Verwaltungsaufwand betreiben, sondern kann sich der Organisation des Treuhänders bedienen
- Über seine Stiftung wird – auf Wunsch – im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Treuhänders berichtet und der Stifter wird für die durch ihn ermöglichten Fördermaßnahmen geehrt.
Die verschiedenen Steuerarten im Überblick:
Einkommensteuer / Körperschaftsteuer
Mit Ihrer Zuwendung an anerkannte gemeinnützige Stiftungen (unter anderem an die Gemeinschaftsstiftung Arbeiterwohlfahrt am Niederrhein) können Sie unmittelbar Ihre Steuerbelastung senken. Gemäß § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bzw. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes haben Sie die Möglichkeit, von dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte/des Einkommens 5 % (bzw. unter besonderen Umständen 10%) als Sonderausgabe/abziehbare Aufwendungen geltend zu machen. Darüber hinaus können Sie einen Betrag in Höhe von bis zu EUR 20.450,– abziehen. Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens EUR 25.565,– diese Höchstsätze, so ist sie über sieben Veranlagungszeiträume abziehbar.
Erbschaft- und Schenkungssteuer
Sollten Sie ererbtes oder geschenktes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer an eine anerkannte gemeinnützige Stiftung weitergeben, so erhalten Sie die gezahlte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von Ihrem Finanzamt zurück (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).
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